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Zum Blog "Arbeitsrecht"     www.fachwissen-arbeitsrecht.de

Arbeitsrecht
 

Die Anwälte der Kanzlei Rechtsanwälte Bährle & Partner helfen Ihnen in allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Wir beraten und vertreten kleinere und mittlere Betriebe sowie alle Arbeitnehmer (unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitsgebers). Zu Ihrem Vorteil sehen wir also die Schwierigkeiten von Mitarbeitern und Unternehmern. Dies hilft uns – und Ihnen – bei der Lösung der juristischen und menschlichen Probleme.

Wir klären zusammen mit Ihnen nicht nur die arbeitsrechtlichen, sondern auch die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.

Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags: Wir beraten und vertreten Sie bei der

  • Erstellung von Bewerbungsunterlagen
  • Auswahl von geeigneten Bewerbern
  • Vertragsgestaltung
  • Klärung von Verhandlungsspielräumen.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses:
Wir beraten und vertreten Sie – gerichtlich und außergerichtlich –
bei allen Fragen zu den Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien während der Durchführung des Arbeitsverhältnisses insbesondere bei folgenden Fragen:
  • Arbeitszeit
  • Befristungen
  • Elternzeit
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Mutterschutz / Schwangerschaft
  • Überstunden
  • Urlaub
  • Weisungsrecht
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:
Wir beraten und vertreten Sie – gerichtlich und außergerichtlich – bei
  • Abmahnungen
  • Behördlichen Zustimmungen zur Kündigung bei Schwangeren und Schwerbehinderten
  • Ausspruch einer Kündigung
  • Abwehr einer Kündigung
  • Abschluss eines Aufhebungsvertrags
  • Zeugnisformulierungen
  • dem Finden von neuen Mitarbeitern.

Hinweis zur Kostentragung in Arbeitsgerichtsverfahren:
In arbeitsgerichtlichen Gerichtsverfahren des ersten Rechtszugs gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Entschädigung wegen Zeitversäumnis. Dies gilt selbst dann, wenn in vollem Umfang gegen die Gegenseite gewonnen wird. Dieser Grundsatz des Ausschlusses der Kostenerstattung gilt grundsätzlich auch für die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts.
Mit anderen Worten: Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Anwalts selbst. Keine Partei kann von der anderen deren Übernahme verlangen, unabhängig vom Ausgang des Prozesses.