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Arbeitsrecht
Die Anwälte der Kanzlei
Rechtsanwälte Bährle & Partner helfen Ihnen in allen arbeitsrechtlichen
Fragen.
Wir beraten und vertreten kleinere und mittlere Betriebe
sowie alle Arbeitnehmer (unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitsgebers). Zu Ihrem
Vorteil sehen wir also die Schwierigkeiten von Mitarbeitern und Unternehmern. Dies hilft
uns – und Ihnen – bei der Lösung der juristischen und menschlichen Probleme.
Wir klären zusammen mit
Ihnen nicht nur die arbeitsrechtlichen, sondern auch die steuerrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.
Vor dem Abschluss eines
Arbeitsvertrags: Wir beraten und vertreten
Sie bei der
- Erstellung von
Bewerbungsunterlagen
- Auswahl von geeigneten Bewerbern
- Vertragsgestaltung
- Klärung von Verhandlungsspielräumen.
Während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses:
Wir beraten und vertreten
Sie – gerichtlich und außergerichtlich –
bei allen Fragen zu den Rechten und Pflichten
beider Vertragsparteien während der Durchführung des
Arbeitsverhältnisses insbesondere bei folgenden Fragen:
- Arbeitszeit
- Befristungen
- Elternzeit
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Mutterschutz
/ Schwangerschaft
- Überstunden
- Urlaub
- Weisungsrecht
Bei der
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:
Wir beraten und
vertreten Sie – gerichtlich und außergerichtlich – bei
- Abmahnungen
- Behördlichen Zustimmungen zur Kündigung bei
Schwangeren und Schwerbehinderten
- Ausspruch einer Kündigung
- Abwehr
einer Kündigung
- Abschluss eines Aufhebungsvertrags
- Zeugnisformulierungen
- dem Finden von neuen Mitarbeitern.
Hinweis zur Kostentragung in
Arbeitsgerichtsverfahren:
In arbeitsgerichtlichen Gerichtsverfahren des ersten Rechtszugs gibt es keinen
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines
Prozessbevollmächtigten oder Entschädigung wegen Zeitversäumnis. Dies gilt
selbst dann, wenn in vollem Umfang gegen die Gegenseite gewonnen wird. Dieser
Grundsatz des Ausschlusses der Kostenerstattung gilt grundsätzlich auch für die
Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts.
Mit anderen Worten: Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Anwalts selbst.
Keine Partei kann von der anderen deren Übernahme verlangen, unabhängig vom
Ausgang des Prozesses. |