Hinweis zur Kostentragung in Arbeitsgerichtsverfahren
In arbeitsgerichtlichen Gerichtsverfahren des ersten Rechtszugs gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Entschädigung wegen Zeitversäumnis. Dies gilt selbst dann, wenn in vollem Umfang gegen die Gegenseite gewonnen wird. Dieser Grundsatz des Ausschlusses der Kostenerstattung gilt grundsätzlich auch für die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts.
Mit anderen Worten: Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Anwalts selbst. Keine Partei kann von der anderen deren Übernahme verlangen, unabhängig vom Ausgang des Prozesses.
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