Heft 5, 2007, Seite XIX
Herausgeber: Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Abgelegt unter: Abwerbung, Beiträge aus "Das Recht der Wirtschaft"
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Eine Abwerbung liegt dann vor, wenn auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in nachhaltiger Weise eingewirkt wird – mit dem Ziel, den Arbeitnehmer zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Abwerbenden oder einem Dritten zu bewegen.
Die Abwerbung kann mittels eines Dritten – z. B. Headhunter oder durch den potentiellen neuen Arbeitgeber selbst erfolgen oder durch Arbeitskollegen.
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