Archiv für die Kategorie " Arbeitsrecht "

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Urlaub und Freistellung

Urlaub ist nur dann abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Wird ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung noch vorhandener Urlaubsansprüche  freigestellt, bringt dies die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht zum Erlöschen. Nur eine unwiderrufliche Freistellung führt zur Erfüllung noch bestehender Urlaubsansprüche. Denn nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzenh. Bei einer widerruflichen Freistellung muss er dagegen jederzeit damit rechnen, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.

BAG vom 19.05.2009, 9 AZR 438/08

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Pflegezeit kann nicht aufgeteilt werden

Das Pflegezeitgesetz kennt zwei verschiedene Arten der Freistellung:

  • bis zu 10 Tagen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, um bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
  • bis zu 6 Monaten, um selbst die längerfristige Pflege des nahen Angehörigen zu übernehmen.

Die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten darf nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart nicht aufgeteilt werden. Der Anspruch besteht pro pflegebedürftigem Angehörigen nur einmalig. Beantragt ein Arbeitnehmer eine Aufteilung der Pflegezeit, dann darf der Arbeitgeber die Freistellung zu Recht ablehnen.

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09

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Verdachtskündigung wegen privater Internetnutzung

erschienen in: Das Recht der Wirtschaft (RdW), Steuer- und Rechtsfragen in Kurzberichten
Heft 16, 2009, Seite XV ff.
Herausgeber: Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Eine einmal gewährte Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 III Satz 1 BEEG). Ist der Grund für die vorzeitige Beendigung die Geburt eines weiteren Kindes, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Wahrt der Arbeitgeber diese Frist nicht oder begründet er seine ‘Ablehnung nicht mit dringenden betrieblichen Gründen, wird die Elternzeit vorzeitig beendet und die Restelternzeit erlischt nicht. Sie kann – auf Wunsch und mit Zustimmung des Arbeitgebers – auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber seine Zustimmung zu einer Übertragung der Elternzeit erteilen muss bzw. verweigern darf, regelt das BEEG nicht. Vom Arbeitgeber wird aber verlangt, dass er bei seiner Entscheidung  neben seinen betrieblichen Interessen auch die Interessen der Eltern an der Betreuung der Kleinkinder berücksichtigt.

BAG vom 21.04.2009, 9 AZR 391/98

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Bezugnahme auf einen Tarifvertrag mit Jeweiligkeitsklausel

erschienen in: Das Recht der Wirtschaft (RdW), Steuer- und Rechtsfragen in Kurzberichten
Heft 14, 2009, Seite XV ff.
Herausgeber: Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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