Fahrerflucht – amtlich heißt dieses Delikt „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ – ist eine Straftat. § 142 StGB bestimmt, dass sich ein Unfallbeteiligter strafbar macht, wenn er sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfall entfernt, bevor der Geschädigte seine Personalien, sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung feststellen konnte. Aufgrund dieser Vorschrift war ein Lkw-Fahrer vom Landgericht verurteilt worden. Denn er hatte innerorts mit seinem Truck – von ihm unbemerkt – mit seinem rechten Außenspiegel den linken Außenspiegel eines anderen Trucks gestreift und war weitergefahren. Erst 1.5 km vom Ort des Unfallgeschehens entfernt wurde er vom Fahrer des beschädigten Trucks, der ihn verfolgt hatte, angehalten und auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Truckfahrer setzte dann trotzdem seine Fahrt fort. Entfernen vom Unfallort: Nicht immer ist dies Fahrerflucht weiterlesen
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