News-Blog

« Neuere 1· · ·34567· · ·25 Ältere »

Betriebsübergang: Folgen einer fehlerhaften Unterrichtung

Bei einem Betriebsübergang müssen der bisherige Arbeitgeber oder der Betriebserwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform unterrichten. Es sind detaillierte Angaben

  • zum Zeitpunkt des Betriebsübergang,
  • zum Grund des Betriebsübergangs,
  • über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie
  • über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

zu machen. Aufgrund der Unterrichtung muss es dem Arbeitnehmer möglich sein, die Identität des Betriebserwerbers herauszufinden. Bei Gesellschaften müssen der Firmensitz, die Geschäftsadresse und, sofern nicht die vollständige gesetzliche Vertretung angegeben wurde, eine identifizierbare natürliche Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner mitgeteilt werden. Sind Einzelheiten des Betriebserwerbers noch nicht abschließend bekannt, z. B. weil hierfür ein neues Unternehmen gegründet wird, muss diese Tatsache den Arbeitnehmern mitgeteilt werden.

Ist die Unterrichtung ganz oder teilweise fehlerhaft, wird die für die betroffenen Arbeitnehmer geltende Widerspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer auch Monate nach dem erfolgten Betriebsübergang diesem noch wirksam widersprechen kann.

BAG vom 23.07.2009, 8 AZR 538/08

Abgelegt unter: Arbeitsrecht

Nicht jede Nebentätigkeit kann untersagt werden

Pressemitteilung Nr. 26/10 des Bundesarbeitsgerichts

Untersagung einer Nebentätigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.

Der Zehnte Senat hat – anders als die Vorinstanzen – festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09 -
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27. August 2008 – 10 Sa 174/08 -

siehe auch: Urteil des 2. Senats vom 28.1.2010 – 2 AZR 764/08 -

Abgelegt unter: Arbeitsrecht

Beweiswert eines ausländischen Attestes

Einem ärztlichen Attest kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Attest schlüssig ist. Bescheinigt ein ausländischer Arzt einem Arbeitnehmer eine Erkrankung, verordnet eine 30-tägige Bettruhe als Behandlung und teilt mit, dass der Arbeitnehmer anschließend wieder arbeitsfähig ist, gilt das Attest als unschlüssig. Es wird nämlich nicht erkennbar, wieso der Arbeitnehmer nach der verordneten Bettruhe als wieder arbeitsfähig gelten soll, ohne dass eine Kontrolluntersuchung erfolgt.

Bei einem unschlüssigen ausländischen Attest muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10

Abgelegt unter: Arbeitsrecht

Fahrtenbuchauflage auch bei nicht rechtmäßiger Verkehrsvorschrift

Eine Fahrtenbuchauflage wird nicht unzulässig, weil die dem Verkehrsverstoß zugrunde liegende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig ist. Der in einem Gebots- oder Verbotszeichen zum Ausdruck kommende Rechtsbefehl ist auch dann zu befolgen, wenn die zugrunde liegende verkkehrsrechtliche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht vollumfänglich in Einklang stehen. Dem Verkehrsteilnehmer steht nicht die Befugnis zu, sich über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung hinwegzusetzen, selbst dann nicht, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung erfolgreich wäre.

Daher kann einem Autofahrer auch dann eine Fahrtenbuchauflage wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gemacht werden, wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig war.

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 17.02.2010, 11 Cs 09.2077

Abgelegt unter: Verkehrsrecht

Achtung Fahrradfahrer: Bei Alkohol droht Fahrverbot

Ein Radfahrer wurde von der Polizei mit 1,75 Promille Alkohol im Blut auf angehalten. Einen Führerschein für Pkw besaß der Mann nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Der Fahrradfahrer erschien nicht. Daraufhin verbot ihm die Behörde das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, also auch das Radfahren.

Die Entscheidung der Behörde wurde vom Gericht bestätigt: Eine MPU kann nach dem Gesetz ab 1,6 Promille Blutalkoholwert angeordnet werden. Das Gesetz stellt nicht auf die Art des Fahrzeugs ab. Es muss sich daher nicht um ein Kfz oder ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug – z. B. Motorrad – handeln. Grundsätzlich geht auch von stark alkoholisierten Radfahrern eine erhebliche Gefahr aus, die das Anordnen einer MPU rechtfertigt. Da der Betroffene die MPU verweigert habe, konnte die Behörde keine andere – mildere – Entscheidung treffen. Sie musste ein Verbot zum Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge aussprechen. Daher bleibt dem Betroffenen das Fahrradfahren weiterhin untersagt.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.04.2010, 6 L 663/10

Abgelegt unter: Verkehrsrecht

« Neuere 1· · ·34567· · ·25 Ältere »